Genehmigt an der Generalversammlung vom 5. Juni 1998
Name und Sitz
Zweck und Aufgabe
Mitgliedschaft
Organisation
Allgemeines
Clubhütte Horneggli
Statutenrevision und Reglemente
Auflösung des Clubs
Schlussbestimmungen
I Name und Sitz
Art. 1
Der Skiclub Bern mit Sitz in Bern ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Er gehört dem Schweizerischen Skiverband (SSV) und dem Regionalverband (VBSC)
an und ist diesen gegenüber beitragspflichtig. Die Statuten des SSV und des
VBSC bilden zu diesen Statuten die sinngemässe Ergänzung.
Der Skiclub Bern ist politisch und konfessionell neutral.
II Zweck und Aufgabe
Art. 2
Der Skiclub Bern bezweckt die Förderung und Verbreitung des Wintersports,
insbesondere des Skisports und die Zusammengehörigkeit seiner Mitglieder.
Er will dies erreichen durch:
- Organisation von Kursen, Touren und Wanderungen (Winter und
Sommer)
- Organisation von Wettkämpfen
- Organisation von Trainingskursen für jugendliche Sportlerinnen und
Sportler
- Förderung und Unterstützung der Wettkämpfer und Wettkämpferinnen
- Förderung und Unterstützung der Mitglieder, die sich im Sportunterricht
engagieren wollen
- Organisation von geselligen Anlässen für alle Altersstufen
- Unterhalt einer Clubhütte
- Herausgabe eines Mitteilungsblattes
- Zusammenarbeit mit anderen Clubs und Verbänden
III
Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 3
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben
werden. Juristische Personen müssen einen natürlichen Vertreter bestimmen. Sie
können nur in der Kategorie Gönner aufgenommen werden.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch
ohne weitere Begründung ablehnen. Sofern gegen eine publizierte Aufnahme
innerhalb von 14 Tagen keine Einsprache erfolgt, ist dieselbe gültig.
Verlust der Mitgliedschaft
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, oder Streichung
- Austritt
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Er ist für das
folgende Vereinsjahr gültig, wenn er bis drei Wochen vor der
Generalversammlung (in der Regel Ende Mai) erfolgt.
- Streichung
Die Streichung als Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der
Generalversammlung gegenüber Mitgliedern verfügt werden, welche das gute
Einvernehmen im Verein stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht
erfüllt haben.
Mitgliederkategorien
Art. 5
Der Skiclub hat folgende Mitgliederkategorien:
- JO
- Junioren
- Senioren
- Veteranen
- Ehrenmitglieder
- Jugendorganisation JO
Der JO können Jugendliche gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS
angehören. Der Beitritt kann nur mit Zustimmung der Eltern erfolgen. Sie
haben kein Stimmrecht.
- Junioren
Junioren sind Clubmitglieder gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS bis
sie das 19. Altersjahr vollendet haben.
- Senioren
Senioren sind Clubmitglieder, welche das 19. Altersjahr zurückgelassen
haben und in keine andere Mitgliederkategorie fallen.
- Veteranen
Veteranen sind Clubmitglieder, welche seit mindestens 25 Jahren Vollmitglied
des Skiclubs sind. Vollmitglieder sind alle Mitglieder ausser der Kategorie
JO. Veteranen erhalten eine Ehrennadel des Skiclubs und werden von den
Clubverantwortlichen dem SSV als SSV-Veteranen gemeldet.
- Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern kann die Generalversammlung Personen ernennen, die sich
um den Skiclub Bern im Besonderen oder um den Skisport im Allgemeinen
verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben keine finanziellen
Verpflichtungen.
Gönner
Art. 6
Gönner sind dem Skiclub nahestehende natürliche oder juristische Personen, die
den Skiclub durch Beiträge unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht. Der zu
entrichtende Minimalbetrag wird von der Generalversammlung bestimmt.
Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ohne nähere Begründung ablehnen.
Mitgliederbeiträge
Art. 7
Die Mitgliederbeiträge aller Kategorien werden von der Generalversammlung
bestimmt. Mit der Bezahlung des Jahresbeitrages sind sämtliche finanziellen
Verpflichtungen des Mitglieds erfüllt. Eine Nachschusspflicht ist
ausgeschlossen.
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden
gemahnt. Kommen sie einer zweiten Mahnung nicht innert Monatsfrist nach, so
werden sie von der Mitgliederliste gestrichen.
IV Organisation
Organe des Clubs sind
Art. 8
- die ordentliche Generalversammlung
- die ausserordentliche Generalversammlung
- die Herbstversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Ordentliche Generalversammlung
Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Mai oder im Juni
vor der VBSC DV statt.
Die Befugnisse sind:
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
- Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge und der Hüttentaxen sowie
Genehmigung des Budgets
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Genehmigung des Sommerprogrammes
- Wahl der Delegierten in den SSV, den VBSC und andere Vereinigungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Genehmigung von Reglementen
- Genehmigung von Anträgen der Organe
- Statutenänderungen
Die Punkte a) bis i) sind jährlich zu traktandieren.
Die Einladung sowie die zu behandelnden Traktanden sind den Mitgliedern
schriftlich bekanntzugeben.
Ausserordentliche Generalversammlung
Art. 10
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist abzuhalten, wenn der Vorstand es
für notwendig hält oder wenn wenigstens 20 Mitglieder ein Begehren unter
Angabe der Gründe mindestens 20 Tage vor dem gewünschten Termin schriftlich an
den Präsidenten richten.
Die Einladung sowie die zu behandelnden Traktanden sind den Mitgliedern
schriftlich bekanntzugeben.
Herbstversammlung
Art. 11
An der Herbstversammlung wird hauptsächlich die kommende Wintersaison
vorbereitet. Es können jedoch auch andere anstehende Geschäfte traktandiert
werden.
Die Befugnisse sind:
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
- Genehmigung des Winterprogrammes
- Behandlung und Beschlussfassung über traktandierte Geschäfte
Nicht befugt ist die Herbstversammlung für die Punkte c) bis j) und m) der
ordentlichen Generalversammlung.
Die Einladung sowie die zu behandelnden Traktanden sind den Mitgliedern
schriftlich bekanntzugeben.
Wahlen und Abstimmungen
Art. 12
Bei Wahlen wird offen abgestimmt, sofern nicht von einem Mitglied eine geheime
Abstimmung verlangt wird.
Der Vorstand hat mit Ausnahme des Präsidenten bei allen Wahlen und
Abstimmungen Stimmrecht.
Der Präsident hat bei geheimen Abstimmungen das Stimmrecht. Bei offenen
Abstimmungen hat er das Recht des Stichentscheides. Bei geheimen Abstimmungen
entscheidet das Los bei Stimmengleichheit.
Der Vorstand
Art. 13
Der Vorstand setzt sich ordentlicherweise wie folgt zusammen: