Statuten


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Genehmigt an der Generalversammlung vom 5. Juni 1998

Name und Sitz
Zweck und Aufgabe
Mitgliedschaft
Organisation
Allgemeines
Clubhütte Horneggli
Statutenrevision und Reglemente
Auflösung des Clubs
Schlussbestimmungen

I  Name und Sitz

Art. 1
Der Skiclub Bern mit Sitz in Bern ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Er gehört dem Schweizerischen Skiverband (SSV) und dem Regionalverband (VBSC) an und ist diesen gegenüber beitragspflichtig. Die Statuten des SSV und des VBSC bilden zu diesen Statuten die sinngemässe Ergänzung.

Der Skiclub Bern ist politisch und konfessionell neutral.

II  Zweck und Aufgabe

Art. 2
Der Skiclub Bern bezweckt die Förderung und Verbreitung des Wintersports, insbesondere des Skisports und die Zusammengehörigkeit seiner Mitglieder.

Er will dies erreichen durch:

  1. Organisation von Kursen, Touren und Wanderungen (Winter und Sommer)
  2. Organisation von Wettkämpfen
  3. Organisation von Trainingskursen für jugendliche Sportlerinnen und Sportler
  4. Förderung und Unterstützung der Wettkämpfer und Wettkämpferinnen
  5. Förderung und Unterstützung der Mitglieder, die sich im Sportunterricht engagieren wollen
  6. Organisation von geselligen Anlässen für alle Altersstufen
  7. Unterhalt einer Clubhütte
  8. Herausgabe eines Mitteilungsblattes
  9. Zusammenarbeit mit anderen Clubs und Verbänden

III  Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 3
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Juristische Personen müssen einen natürlichen Vertreter bestimmen. Sie können nur in der Kategorie Gönner aufgenommen werden.

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ohne weitere Begründung ablehnen. Sofern gegen eine publizierte Aufnahme innerhalb von 14 Tagen keine Einsprache erfolgt, ist dieselbe gültig.

Verlust der Mitgliedschaft

Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, oder Streichung

  1. Austritt
    Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Er ist für das folgende Vereinsjahr gültig, wenn er bis drei Wochen vor der Generalversammlung (in der Regel Ende Mai) erfolgt.
  2. Streichung
    Die Streichung als Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung gegenüber Mitgliedern verfügt werden, welche das gute Einvernehmen im Verein stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt haben.

Mitgliederkategorien

Art. 5
Der Skiclub hat folgende Mitgliederkategorien:

  1. JO
  2. Junioren
  3. Senioren
  4. Veteranen
  5. Ehrenmitglieder

 

  1. Jugendorganisation JO
    Der JO können Jugendliche gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS angehören. Der Beitritt kann nur mit Zustimmung der Eltern erfolgen. Sie haben kein Stimmrecht.
  2. Junioren
    Junioren sind Clubmitglieder gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS bis sie das 19. Altersjahr vollendet haben.
  3. Senioren
    Senioren sind Clubmitglieder, welche das 19. Altersjahr zurückgelassen haben und in keine andere Mitgliederkategorie fallen.
  4. Veteranen
    Veteranen sind Clubmitglieder, welche seit mindestens 25 Jahren Vollmitglied des Skiclubs sind. Vollmitglieder sind alle Mitglieder ausser der Kategorie JO. Veteranen erhalten eine Ehrennadel des Skiclubs und werden von den Clubverantwortlichen dem SSV als SSV-Veteranen gemeldet.
  5. Ehrenmitglieder
    Zu Ehrenmitgliedern kann die Generalversammlung Personen ernennen, die sich um den Skiclub Bern im Besonderen oder um den Skisport im Allgemeinen verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben keine finanziellen Verpflichtungen.

Gönner

Art. 6
Gönner sind dem Skiclub nahestehende natürliche oder juristische Personen, die den Skiclub durch Beiträge unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht. Der zu entrichtende Minimalbetrag wird von der Generalversammlung bestimmt.
Der Vorstand kann ein Aufnahmegesuch ohne nähere Begründung ablehnen.

Mitgliederbeiträge

Art. 7
Die Mitgliederbeiträge aller Kategorien werden von der Generalversammlung bestimmt. Mit der Bezahlung des Jahresbeitrages sind sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds erfüllt. Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden gemahnt. Kommen sie einer zweiten Mahnung nicht innert Monatsfrist nach, so werden sie von der Mitgliederliste gestrichen.


IV  Organisation

Organe des Clubs sind

Art. 8

  1. die ordentliche Generalversammlung
  2. die ausserordentliche Generalversammlung
  3. die Herbstversammlung
  4. der Vorstand
  5. die Rechnungsrevisoren

Ordentliche Generalversammlung

Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Mai oder im Juni vor der VBSC DV statt.

Die Befugnisse sind:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
  3. Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
  4. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  5. Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge und der Hüttentaxen sowie Genehmigung des Budgets
  6. Wahl des Vorstandes
  7. Wahl der Rechnungsrevisoren
  8. Genehmigung des Sommerprogrammes
  9. Wahl der Delegierten in den SSV, den VBSC und andere Vereinigungen
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  11. Genehmigung von Reglementen
  12. Genehmigung von Anträgen der Organe
  13. Statutenänderungen

Die Punkte a) bis i) sind jährlich zu traktandieren.

Die Einladung sowie die zu behandelnden Traktanden sind den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

Ausserordentliche Generalversammlung

Art. 10
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist abzuhalten, wenn der Vorstand es für notwendig hält oder wenn wenigstens 20 Mitglieder ein Begehren unter Angabe der Gründe mindestens 20 Tage vor dem gewünschten Termin schriftlich an den Präsidenten richten.

Die Einladung sowie die zu behandelnden Traktanden sind den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

Herbstversammlung

Art. 11

An der Herbstversammlung wird hauptsächlich die kommende Wintersaison vorbereitet. Es können jedoch auch andere anstehende Geschäfte traktandiert werden.

Die Befugnisse sind:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
  3. Genehmigung des Winterprogrammes
  4. Behandlung und Beschlussfassung über traktandierte Geschäfte

Nicht befugt ist die Herbstversammlung für die Punkte c) bis j) und m) der ordentlichen Generalversammlung.

Die Einladung sowie die zu behandelnden Traktanden sind den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

Wahlen und Abstimmungen

Art. 12
Bei Wahlen wird offen abgestimmt, sofern nicht von einem Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt wird.

Der Vorstand hat mit Ausnahme des Präsidenten bei allen Wahlen und Abstimmungen Stimmrecht.

Der Präsident hat bei geheimen Abstimmungen das Stimmrecht. Bei offenen Abstimmungen hat er das Recht des Stichentscheides. Bei geheimen Abstimmungen entscheidet das Los bei Stimmengleichheit.

Der Vorstand

Art. 13
Der Vorstand setzt sich ordentlicherweise wie folgt zusammen:

Präsident oder Präsidentin
Vizepräsident oder Vizepräsidentin
Sekretär oder Sekretärin
Kassier oder Kassiererin
Mutationsführer oder Mutationsführerin
JO Chef oder JO Chefin
Technischer Leiter oder technische Leiterin
Hüttenchef oder Hüttenchefin
Schriftleiter oder Schriftleiterin
den Beisitzern oder Beisitzerinnen

Sämtliche Vorstandsmitglieder werden auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar.

Personalunion für maximal 2 Ämter ist möglich mit Ausnahme des Präsidentenamtes.

Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

Art. 14

  1. Bildung von Kommissionen und Ernennung der Mitglieder
  2. Erstellen der Jahresrechnung und des Budgets
  3. Überwachen und koordinieren der Tätigkeiten der Kommissionen
  4. Verfassen von Reglementen
  5. Abschluss der für die ordentliche Clubtätigkeit notwendigen Versicherungen und Verträge
  6. Langfristige Planung und Sicherung der Zukunft des Clubs
  7. Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder

Die Ausgabenkompetenz pro Rechnungsjahr über einmalige, nicht budgetierte Ausgaben beträgt 5% des genehmigten Budgets.

Der Vorstand organisiert seine Tätigkeit selbst und hält diese in einem entsprechenden Pflichtenheft fest.

Rechnungsrevisoren

Art. 15
Die Rechnungsrevisoren prüfen die der ordentlichen Generalversammlung vorzulegende Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Clubs hinsichtlich ihrer formellen und amteriellen Richtigkeit. Sie haben dazu Einblick in die Vorstandsprotokolle. Sie erstatten der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht.

V  Allgemeines

Art. 16
Für finanzielle Verbindlichkeiten haftet einzig das Clubvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Clubmitglieder. Ausgetretene und ausgeschlossene Clubmitglieder haben keinen Anspruch an das Clubvermögen.


VI  Clubhütte Horneggli

Clubhütte

Art. 17
Der Skiclub besitzt und betreibt die Clubhütte in Saanenmöser. Grundbuchrechtliche Verträge sind durch die Generalversammlung zu genehmigen, ebenso Pachtverträge.

Hüttentaxen

Art. 18
Für die Benützung der Hütte werden vom Club Hüttentaxen erhoben, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt werden.

Hüttenbenützung

Art. 19
Die Benützung der Hütte ist in erster Linie den Clubmitgliedern und Gönnern (nur natürliche Personen) vorbehalten. Die Ehepartner und die unmündigen Kinder sind den Clubmitgliedern gleichgestellt. Gäste dürfen die Hütte in Begleitung von Mitgliedern in beschränktem Ausmass benützen. Die Details sind im Hüttenreglement geregelt.

Hüttenschlüssel

Art. 20
Jedes Clubmitglied ab 18 Jahren hat das Recht, beim Hüttenchef gegen eine Gebühr und ein Depot, einen Hüttenschlüssel zu beziehen. Mit dem Schlüssel erhält das Mitglied zusätzlich ein Hüttenreglement. Der Hüttenchef führt über die Schlüssel ein Verzeichnis. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder müssen den Schlüssel dem Hüttenchef zurückgeben.

Hüttenreglement

Art. 21
Die Hüttenordnung und die Details zur Hüttenbenützung werden im Hüttenreglement geregelt.


VII  Statutenrevision und Reglemente

Statutenrevision

Art. 22
Vorliegende Statuten können auf schriftlichen Antrag mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der an der ordentlichen Generalversammlung teilnehmenden Clubmitglieder revidiert werden. Anträge zur Revision der Statuten müssen auf der Traktandenliste mitgeteilt werden.

Verabschiedung und Revision der Reglemente

Art. 23
Die Reglemente werden der General- und Herbstversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Die folgenden Reglemente führt der Club zwingend:

- Hüttenreglement
- Reglement Rennläuferentschädigung
- Reglement Trainerentschädigung
- weitere nach Bedarf und auf Verlangen der Organe


VIII  Auflösung des Clubs

Auflösung des Clubs

Art. 24
Der Antrag auf Auflösung des Clubs muss schriftlich und begründet dem Vorstand eingereicht werden. Dieser begutachtet ihn zuhanden der Generalversammlung.

Zur rechtlichen Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses sollen zwei Drittel sämtlicher Clubmitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so wird eine zweite Versammlung anberaumt, an welcher ein Auflösungsbeschluss mit drei Viertel aller anwesenden Mitgliedern gefasst werden muss.

Art. 25
Bei Auflösung des Clubs geht das Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den Schweizerischen Skiverband über. Bildet sich der Club im Sinne der vorliegenden Statuten nicht innert fünf Jahren neu, so kann der Schweizerische Skiverband frei über das Vermögen verfügen.


IX  Schlussbestimmungen

Art. 26
Vorstehende Statuten wurden von der Generalversammlung am 5. Juni 1998 angenommen und treten sofort in Kraft. Die Statuten vom 26. Mai 1978 und die mit den heutigen Statuten in Widerspruch stehenden Vereinsbeschlüsse sind damit aufgehoben.

 

Bern, 5. Juni 1998

Der Präsident:    

Ueli Grindat

Der Sekretär:

Marc Jungo

 

 

Last update: 08.10.2007


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